Bei der Abspaltung wird ein Teilbereich der unternehmerischen Tätigkeit in eine selbstständige Gesellschaft verlagert, die zu diesem Zweck gegründet wird.

 
Praxis-Beispiel

Bauträger gründet Verwaltungs-GmbH

Die Bauträgergesellschaft, die auch eine Abteilung zur Wohnungseigentumsverwaltung unterhält, hat sich in der Teilungserklärung als Erstverwalterin eingesetzt. Im Laufe des Bestellungszeitraums gründet sie eine "Verwaltungs-GmbH", die nunmehr allein und ausschließlich für die Wohnungseigentumsverwaltung zuständig sein soll, während sich die Bauträgergesellschaft allein ihrem eigentlichen Geschäftszweck widmen soll.

Auch hier wurde vertreten, dass weder Bestellungsrechtsverhältnis noch Vertragsverhältnis auf die neu gegründete Verwaltungs-GmbH übergehen.[1] Verwalterin blieb die ursprünglich bestellte Bauträgergesellschaft. Könne diese infolge der Abspaltung die Verwaltertätigkeit tatsächlich nicht mehr erbringen, könnten die Wohnungseigentümer sie vom Amt abberufen und den Verwaltervertrag außerordentlich fristlos kündigen. Auch dies scheint auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung zweifelhaft.[2]

Eine weitere mögliche Konstellation im Anschluss an das Beispiel wäre, dass für das Bauträgergeschäft eine neue Gesellschaft gegründet wird und eine Unternehmensneugründung hinsichtlich der Verwaltertätigkeit stattfindet und die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst wird. Auch in diesem Fall wurde angenommen, dass weder Bestellungsrechtsverhältnis noch Vertragsverhältnis auf die neu gegründete Verwaltungs-GmbH übergehen. Auch dies ist nunmehr vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zweifelhaft. Allerdings haben die Wohnungseigentümer ohnehin die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Verwalters. Und sollte infolge der Abspaltung die Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern beeinträchtigt werden, kann der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden.

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