Bis zum Inkrafttreten des WEMoG war zwar umstritten, ob der Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung bestellt werden kann, wurde aber verbreitet angenommen und insbesondere auch vom BGH bejaht.[1]

Nach § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Nach § 26 Abs. 5 WEG sind Abweichungen u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht zulässig. Hieraus wird nun wiederum verbreitet geschlossen, der Verwalter könne nicht mehr in der Gemeinschaftsordnung bestellt werden, da es an der Voraussetzung der Beschlussfassung fehle.[2]

[2] Hügel/Elzer, WEG, § 26 Rn. 115; Becker/Schneider ZfIR 2020, S. 281.

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