Bei einer Erst- bzw. Neubestellung des Verwalters müssen zwingend Vergleichsangebote mehrerer Verwalter eingeholt werden. Daneben müssen auch Verwaltervertragsentwürfe vorliegen und die Erklärung der Verwalterunternehmen, die Verwaltung tatsächlich übernehmen zu wollen.

Vergleichsangebote

Wie allgemein bei Maßnahmen, die zu einem größeren Kostenaufwand der Wohnungseigentümer führen, sind vor der Bestellung des Verwalters mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Die Rechtsprechung geht auch hier – entsprechend den Grundsätzen bei größeren Erhaltungsmaßnahmen, also Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung – davon aus, dass mindestens 3 Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.[1] Tatsächlich nämlich können die Wohnungseigentümer das ihnen auch im Rahmen einer Verwalterbestellung eingeräumte weite Ermessen nur dann angemessen ausüben, wenn sie über geeignete Grundlagen verfügen. Zweck der Alternativangebote ist, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen und insbesondere die Angemessenheit der Honorarvorstellungen überprüfen zu können.

Die eingeholten Vergleichsangebote sind den Wohnungseigentümern möglichst mit dem Ladungsschreiben zur Eigentümerversammlung zu übermitteln. Sie müssen sich jedenfalls ausreichend vor der Beschlussfassung mit den Angeboten auseinandersetzen können, sodass sie die unterschiedlichen Konditionen der Verwalter eingehend prüfen können.

Vertragsentwürfe

Da sich die eigentlichen Konditionen einer Verwaltertätigkeit letztlich nur aus den jeweiligen Verwalterverträgen ergeben, müssen den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung auch die jeweiligen Vertragsentwürfe der Verwalterunternehmen übermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass sich die Verträge auch auf die zu verwaltende Gemeinschaft beziehen müssen.[2]

Bereitschaft der Amtsübernahme

Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass nur Verwalter als Kandidaten infrage kommen, die überhaupt zur Verwaltungsübernahme bereit und in der Lage sind. Nach Möglichkeit sollte sich aus den vom jeweiligen Verwalterkandidaten eingereichten Unterlagen ergeben, dass dieser bereit ist, das Verwalteramt zum voraussichtlichen Bestellungszeitpunkt zu übernehmen.[3]

[1] LG Dortmund, Urteil v. 14.6.2016, 1 S 455/15.
[2] AG Dortmund, Urteil v. 8.3.2018, 514 C 113/16.
[3] LG Dortmund, Urteil v. 10.11.2015, 1 S 308/15.

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