(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge [Bis 31.10.2021: für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen] [1],

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsdienstbezüge.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

vermögenswirksame Leistungen.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände.

 

(5) 1Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 2Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

[1] Gestrichen durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.10.2021.

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