Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts1) |
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Präsidentin oder Präsident des Landgerichts1) |
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Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts1) |
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Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts2) |
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Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt |
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1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
3) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
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