Richterin oder Richter am Amtsgericht |
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Richterin oder Richter am Arbeitsgericht |
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Richterin oder Richter am Landgericht |
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Richterin oder Richter am Sozialgericht |
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Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht |
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Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts1) |
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Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt 3) |
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Staatsanwältin oder Staatsanwalt2) |
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1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Erhält als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors eine Amtszulage nach Anlage 8.[2]
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