(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie

 

1.

verheiratet sind,

 

2.

Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGB!. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGB!. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung, leben,

 

3.

verwitwet sind,

 

4.

ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,

 

5.

geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,

 

6.

in anderen als den in Nummern 1 bis 5 und 7 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte in einer gemeinsam bewohnten Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nur einmal gewährt;

 

7.

in anderen als den Nummern 1 bis 6 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

 

(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

 

(3) 1Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(4)[1] 1Ist die Ehegattin oder der Ehegatte einer Beamtin oder Richterin oder eines Beamten oder Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. 2§ 7 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Eheleute vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Eheleute in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Eheleute in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

Bis 28.11.2023:

(4) 1Ist die Ehegattin eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte einer Beamtin oder Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag...

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