(1) 1Die für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren zuständigen Stellen können Professorinnen und Professoren einschließlich der Juniorprofessorinnen und -professoren, die private oder öffentliche Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, aus diesen Mitteln im Rahmen ihrer Zweckbindung und für den Zeitraum, für den diese Mittel gezahlt werden, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (Forschungs- oder Lehrzulage) zahlen. 2Forschungs- oder Lehrzulagen können Juniorprofessorinnen und -professoren längstens für die Dauer ihres Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor gezahlt werden.

 

(2) Eine Lehrzulage darf nur unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird.

 

(3) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.

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