(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(3)[1] 1Für die Leasingrate für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann eine Besoldungsumwandlung erfolgen. 2Diese setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

Bis 27.12.2019:

(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

 

(4)[2] 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung nach Absatz 3.

 

(5[3] [Bis 27.12.2019: 4] ) In den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes nach § 14 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung abgeordnete Beamtinnen oder Beamte und nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1496), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 BeamtStG abgeordnete Richterinnen oder Richter können auf ihren Antrag während der Abordnung neben der Besoldung nach diesem Gesetz nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Besoldungsbestandteile erhalten, soweit dies zwischen den Dienstherren im Rahmen der Abordnung vereinbart worden ist und der aufnehmende Dienstherr etwaige Mehrkosten trägt.

[1] Abs. 3 eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.12.2019.
[2] Abs. 4 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.12.2019.
[3] Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.12.2019.

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