1Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn
1. |
der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes erg Ben, und |
2. |
die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen. |
2Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.
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