Leitsatz

Sofern Eigentümerbeschluss oder Verwalterzustimmung fehlen, hat ein anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgängigmachung der eigenmächtigen Veränderungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob es sich um bauliche Veränderungen handelt, die den anderen Wohnungseigentümer in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen.

 

Fakten:

Die Gemeinschaftsordnung enthielt vorliegend die Bestimmung, dass Änderungen u.a. der gärtnerischen Gestaltung eines Mehrheitsbeschlusses bedürfen sowie die Zustimmung des Verwalters für Maßnahmen erforderlich ist, die die einheitliche Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stören. Einer der Wohnungseigentümer hatte ohne entsprechende Beschlussfassung sowie Zustimmung des Verwalters einen Blumentrog aufgestellt und einen Kunststoffzaun errichtet. Das Gericht kam vorliegend zu der Überzeugung, dass sowohl die Blumentröge als auch der Kunststoffzaun das einheitliche Erscheinungsbild beeinträchtigen. Unabhängig davon also, ob es sich bei beiden Maßnahmen tatsächlich um eine bauliche Veränderung handelte, konnte dem entsprechenden Beseitigungsverlangen eines der übrigen Wohnungseigentümer entsprochen werden, da die Gemeinschaftsordnung vorliegend und in zulässiger Weise die Voraussetzungen verschärfte, unter denen der einzelne Wohnungseigentümer Änderungen an der äußeren Gebäudegestaltung vornehmen kann.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002, 2Z BR 21/02

Fazit:

Die maßgebliche Bestimmung über die Zulässigkeit baulicher Veränderungen in § 22 Abs. 1 WEG kann in allen Bereichen abbedungen, also durch andere Regelungen der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden.

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