Bei der Entscheidung des BGH ging es um die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, der deshalb festgestellt werden musste, weil die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO davon abhing, dass die Beschwer der Bekl. 20.000 EUR überstieg. Für die Ermittlung des Beschwerdewertes waren gem. § 2 ZPO die Wertvorschriften der §§ 3 ff. ZPO maßgebend.

Von diesem Beschwerdewert muss der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert unterschieden werden. Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO nur dann, soweit im GKG nichts anderes bestimmt ist. Deshalb haben einschlägige Wertvorschriften des GKG bei der Ermittlung des Streitwertes Vorrang vor den Wertvorschriften der §§ 3 ff. ZPO.

Sowohl für die Bemessung des Beschwerdewertes, der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebend ist, als auch für die Bestimmung des für die Gerichtsgebühren benötigten Streitwertes ist also grds. auf die Wertvorschriften der §§ 3 ff. ZPO abzustellen, es sei denn, Wertvorschriften der §§ 48 ff. GKG wären vorrangig. Die Entscheidung des BGH führt vielfach zu wesentlich höheren Beschwerde- und Streitwerten, als sie bisher von den OLG ermittelt worden sind. Dies erhöht für die Parteien das Prozesskostenrisiko, freut jedoch deren Prozessbevollmächtigte, weil die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertes gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist. Ob die BGH-Entscheidung auf den konkreten Fall anzuwenden ist, muss jedoch sorgfältig geprüft werden. Dies richtet sich einmal nach dem konkreten Klageantrag, der in anderen Rechtsstreiten betreffend den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags von der Fallgestaltung des BGH abweichen kann. Außerdem betrifft die BGH-Entscheidung nur die bis zum 12.6.2014 geltende Fassung der §§ 346 ff. BGB.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 7/2016, S. 404 - 407

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