Leitsatz

Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten beim zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt, auszusprechen, dass die Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) als Kind angenommen wird. Während des laufenden Adoptionsverfahrens verstarb die Beteiligte zu 2). Der Adoptionsantrag der Beteiligten zu 1) wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben allesamt ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Erwachsenenadoption.

Die am 27.5.1948 geborene Beteiligte zu 1) war verheiratet und hatte zwei erwachsene Söhne. Die am 11.12.1917 geborene Beteiligte zu 2) war die Schwester des Vaters der Beteiligten zu 1) und deren Patentante.

Die Beteiligte zu 2) lebte in einem eigenen Haus in Westfalen. Als sie im Oktober 2000 einen Schlaganfall erlitt, nahm die dort gerade zu Besuch weilende Beteiligte zu 1) sie bei sich in Baden auf. Mit notarieller Urkunde vom 22.3.2001 erteilte die Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) eine umfassende Vorsorgevollmacht. Mit öffentlichem Testament vom 2.5.2001 setzte die Beteiligte zu 2. unter Widerrufe ihrer bisherigen letztwilligen Verfügungen die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin und deren Ehemann zum Ersatzerben ein. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 4.2.2002 haben die Beteiligten bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt, auszusprechen, dass die Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) als Kind angenommen wird. Die Anträge gingen am 9.2.2002 beim Vormundschaftsgericht ein. Am 19.12.2002 verstarb die Beteiligte zu 2.. Nach Anhörung der Beteiligten zu 1) und deren Mutter hat das Vormundschaftsgericht den Adoptionsantrag abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom LG unter Zurückweisung der Sache an das Vormundschaftsgericht aufgehoben. Es folgte vor dem ersuchten Richter eine weitere Beweisaufnahme. Letztendlich wurde der Adoptionsantrag der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 21.12.2004 erneut abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie den von ihr gestellten Adoptionsantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidung

Das OLG beschäftigte sich zunächst mit der Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1). Das AG hatte ausdrücklich nur über den Adoptionsantrag der Beteiligten zu 2) und nicht auch über den der Beteiligten zu 1) entschieden. Da es für den Ausspruch der Annahme eines Volljährigen eines hierauf gerichteten Antrages sowohl des Anzunehmenden als auch des Annehmenden bedarf und die Beteiligte zu 1) auch selbst einen Antrag gestellt hatte, war gem. § 20 Abs. 2 FGG auch sie berechtigt, gegen die den Antrag der Beteiligten zu 2) ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen (BayObLGZ 1982, 318 ff. [320]; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. 2003, § 56e Rz 30; Maurer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2002, § 1769 Rz 9).

In der Sache selbst teilte das OLG die Auffassung des LG, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Adoption nicht vorliegen.

Gem. § 1767 Abs. 1 Halbs. 1 BGB ist Voraussetzung für die Annahme eines Volljährigen als Kind, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ob die Entstehung einer derartigen Beziehung in Zukunft noch zu erwarten war, war im vorliegenden Fall wegen des Todes der Beteiligten zu 2) nicht zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses müssen unter Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststehen. Bleiben Zweifel, ist der Adoptionsantrag abzulehnen (BayObLGReport 2001, 20 f., m.w.N.).

Grundsätzlich können für die Adoption auch nicht-familienbezogene Motive (z.B. die Ersparnis von Erbschaftssteuer) in Betracht kommen, als Hauptmotiv können sie eine Adoption jedoch nicht rechtfertigen (BayObLGReport 2001, 20 f.; Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb. 2001, § 1767 Rz. 21, 26).

Bei dem Merkmal der sittlichen Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aufgrund einer wertenden Beurteilung der vom Tatrichter festzustellenden Tatumstände auszufüllen ist. Nach Auffassung des OLG war nicht zu erkennen, dass das LG die seiner Wertung zugrunde liegenden Feststellungen in fehlerhafter Weise getroffen hätte. Wie zuvor schon das Vormundschaftsgericht hat es die Beteiligte zu 1) angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft. Bei der Beurteilung des Beweisstoffes sind dem LG weder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften noch gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungsgrundsätze unterlaufen. Fehlerfrei war nach Auffassung des OLG auch die vom LG vorgenommene rechtliche Beurteilung des gewonnenen Tatsachenmaterials in Bezug auf die sittliche Rechtfertigung der Annahme. Das LG war sich erkennbar bewusst, dass es für die im Subjektiven liegende Frage, ob ein - von ihm durchaus bejahter - enger persön...

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