Der inländische Arbeitgeber kann bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern die Lohnsteuer pauschalieren, wenn die Künstler als

  • gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,
  • freie Mitarbeiter für Hörfunk und Fernsehen oder
  • Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion

nichtselbstständig tätig sind und vom Arbeitgeber nur kurzfristig, höchstens für 6 zusammenhängende Monate, beschäftigt werden.[1]

Bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern bemisst sich die pauschale Lohnsteuer nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der steuerfreien Reisekosten und der sonstigen steuerfreien Entschädigungen (u. a. Reise- und Umzugskostenvergütungen, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung und Trennungsgelder).[2] Abzüge sind nicht zulässig, weder für Werbungskosten noch für Sonderausgaben oder Steuern.

Pauschalsteuersatz beträgt 20 %

Die pauschale Lohnsteuer beträgt für Einnahmen 20 %; hinzu kommt der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Übernimmt der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20,22 % der Einnahmen. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Kirchensteuer fällt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht an.[3]

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