In aller Regel enthalten die Gemeinschaftsordnungen Stimmrechtsvertretungsregelungen. Häufig mangelt es jedoch an Regelungen darüber, wie die Bevollmächtigung zu erfolgen hat, wenn das Sondereigentum im Miteigentum/Bruchteilseigentum mehrerer – insbesondere Ehegatten – steht.

Das OLG Düsseldorf[1] hat jedenfalls klargestellt, dass die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Eigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, nicht den Fall erfasst, dass das Sondereigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. Die entsprechende Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung führt also nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Ausreichend ist, dass die Vollmacht beispielsweise nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.

Eine entsprechende klarstellende Beschlussfassung empfiehlt sich hier, um überflüssige Beschlussanfechtungsverfahren zu vermeiden.

 

Musterbeschluss: Stimmrechtsvertretung von Mit- oder Bruchteilseigentümern in der Eigentümerversammlung

TOP XX Stimmrechtsvertretung bei Miteigentum/Bruchteilseigentum

Steht ein einzelnes Sondereigentum im Miteigentum bzw. Bruchteilseigentum mehrerer Personen – insbesondere Ehegatten –, so genügt es zur Vertretung dieser Miteigentümer durch den Verwalter oder einen Wohnungseigentümer, wenn einer der Miteigentümer des Sondereigentums die zur Vertretung berechtigende Vollmacht mit Einverständnis des/der anderen Miteigentümer erteilt. Es ist demnach zur Vertretung der Miteigentümer des betreffenden Sondereigentums weder erforderlich, dass jeder dieser Miteigentümer eine Vertretungsvollmacht erteilt, noch dass eine Gesamtvertretungsvollmacht von allen Miteigentümern zu erteilen ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Auch hier ist ein Anfechtungsrisiko rein theoretisch, da den Wohnungseigentümern keinerlei Nachteile drohen. Ein derartiger Beschluss entspricht ganz eindeutig ordnungsmäßiger Verwaltung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge