Gem. § 44 Abs. 1 WEG a. F. musste der klagende Eigentümer die übrigen beklagten Wohnungseigentümer in der Klageschrift noch nicht namentlich bezeichnen. Es genügte die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks sowie die Benennung von Verwalter und Ersatzzustellungsvertreter. Die namentliche Bezeichnung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer kann der klagende Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholen. In aller Regel erfolgt dies mittels Einreichens einer Eigentümerliste. Und auch insoweit bleiben die vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Verfahrensgrundsätze für Verfahren weiter maßgeblich, die bis zum 30.11.2020 anhängig wurden.

Der klagende Eigentümer muss jedenfalls nicht zwingend selbst eine Eigentümerliste einreichen, er kann dies auf den Verwalter derart delegieren, dass er in seiner Klageschrift anregt, dem Verwalter das Einreichen einer Eigentümerliste binnen vom Gericht festzusetzender Frist einzureichen. Diesen Weg hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2012[1] geebnet. Rechtsgrundlage ist die Bestimmung des § 142 Abs. 1 ZPO. Abhängig von der Größe der Gemeinschaft und der Anzahl beklagter Wohnungseigentümer ist es für den klagenden Eigentümer nämlich fast unmöglich, die Adressen sämtlicher Wohnungseigentümer ausfindig zu machen. Zwar hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Verwalter. Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit muss der klagende Wohnungseigentümer diesen ggf. zeitraubenden Weg nicht gehen, so er in seiner Klage anregt, das Gericht solle dem Verwalter das Einreichen einer Eigentümerliste auferlegen.

 

Ordnungsgeld droht

Der Verwalter sollte die richterliche Aufforderung zum Einreichen der Eigentümerliste ernst nehmen. Das Gericht kann nämlich durchaus ein Ordnungsgeld anordnen, wenn der Verwalter dem Ersuchen nicht nachkommt. Rechtsgrundlage ist hier die Bestimmung des § 390 ZPO.

 

Gericht und klagender Eigentümer können sich auf Richtigkeit verlassen

Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter im Laufe des Verfahrens selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwa erforderlichen Ermittlungen anzustellen.[2] Selbstverständlich können Nachlässigkeiten des Verwalter in Erstellung der Eigentümerliste auch dem klagenden Wohnungseigentümer nicht angelastet werden und etwa zur Unzulässigkeit seiner Klage führen.

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