In der Klagebegründung ist der der Anfechtung zugrunde liegende Sachverhalt darzustellen. Die Angabe von anspruchsbegründenden Rechtsnormen ist immer entbehrlich. Bei der Anfechtungsklage ist darzulegen, aus welchen Gründen der entsprechende Beschluss angefochten wird bzw. gegen welche Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung er verstößt. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben. Dass dieser sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.[1] Zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses ist der Kläger also gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt. Ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen.[2] Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt. Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.[3]

 

Tipp: Beweise anbieten

Soweit möglich, sollten zu Tatsachenbehauptungen immer Beweise angeboten werden. Liegen diese bereits in Form von Schriftstücken vor, sollten sie der Klagebegründung als Anlagen beigefügt werden.

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