Die Begründung der Anfechtungsklage hat gemäß § 45 Satz 1 WEG binnen zweier Monate seit Beschlussfassung zu erfolgen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Klagebegründungsfrist

Die Beschlussfassung erfolgt in der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.5.2021. Wohnungseigentümer W erhebt am 31.5.2021 Anfechtungsklage. Die Klage ist bis spätestens 12.7.2021 (Eingang bei Gericht) zu begründen, da der 11.7.2021 auf einen Sonntag fällt und mithin nach § 193 BGB der nächste Werktag maßgeblich ist.

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Frist zur Klageerhebung nicht mit der zu ihrer Begründung etwa dergestalt zusammenhängt, dass spätestens einen Monat nach Klageerhebung auch die Begründung bei Gericht eingehen müsste. Beide Fristen können vielmehr unabhängig voneinander voll ausgenutzt werden. Selbstverständlich kann die Klage mit Klageerhebung auch sogleich begründet werden. Zu beachten ist grundsätzlich, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 45 Satz 2 WEG nicht möglich ist. Eine dennoch bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.[2]

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