Das Gericht war gemäß § 46 Abs. 2 WEG a. F. verpflichtet, über die allgemeinen Hinweispflichten des § 139 ZPO hinaus, den Kläger auf Nichtigkeitsgründe hinzuweisen, die dieser "erkennbar" übersehen hat. Diese erweiterte richterliche Hinweispflicht existiert nicht mehr, obwohl sich durch die Gesetzesänderung nichts daran geändert hat, dass ein wohnungseigentumsrechtlich ungeschulter Wohnungseigentümer oder auch der Verwalter im Einzelfall nur schwer beurteilen kann, ob ein Beschluss lediglich anfechtbar oder ob er nichtig ist. Bedeutung hat § 46 Abs. 2 WEG a. F. also nur noch für laufende Altverfahren.

Allerdings sind Nichtigkeitsgründe nach wie vor von Amts wegen vom Gericht zu prüfen. Der klagende Wohnungseigentümer muss also in seiner Klage nicht behaupten, er halte den angefochtenen Beschluss aus bestimmten Gründen für nichtig.

 

Darlegungslast beachten

Dies entbindet den Kläger einer Anfechtungsklage jedoch nicht von dessen Darlegungslast. So muss dieser den tatsächlichen, die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründenden Lebenssachverhalt im Rahmen seiner Klage vortragen. Das Gericht kann also nicht von sich aus Tatsachen berücksichtigen, die vom Kläger – wenn auch nur versehentlich – nicht vorgetragen wurden.

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