Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden.[1] Ob eine Teilanfechtung allerdings noch bezüglich der Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans oder eine solche bezüglich der Festsetzung der Nachschüsse bzw. Vorschussanpassung auf Grundlage der Jahresabrechnung möglich sein wird, dürfte wohl zu verneinen sein, weil zumindest bezüglich der Abrechnungsspitze der Jahresabrechnung ein einheitlicher Betrag durch Beschluss festgesetzt wird. Bei den Beschlüssen über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans könnte man eine Teilbarkeit noch insoweit bejahen, als einerseits die Beiträge zu den Kosten und andererseits die Beiträge zu den beschlossenen Rücklagen beschlossen werden.

Wurde etwa bei der Verteilung einzelner Kostenpositionen in Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan ein fehlerhafter Kostenverteilungsschlüssel angewandt, musste die Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses nach alter Rechtslage hierauf beschränkt werden. Die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen führte in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären waren.[2] Der Beschluss über die Jahresabrechnung wurde nämlich als grundsätzlich teilbar angesehen. Nunmehr stellt der Beschlussgegenstand lediglich einen Betrag dar, nämlich die Abrechnungsspitze.

Entsprechendes gilt für den Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans, wobei eben hier noch nach Kostenbeiträgen und Beiträgen zu Rücklagen unterschieden werden kann. An der Abtrennbarkeit bzw. Teilbarkeit fehlt es grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.[3] Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen. Allerdings geht der Kläger einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG von vornherein kein Risiko ein, wenn er eine Teilanfechtung erklärt und hilfsweise unumschränkte Anfechtung der Genehmigungsbeschlüsse beantragt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge