Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, zur Finanzierung der Verteidigung Gemeinschaftsmittel einzusetzen.[1] Allerdings bedarf es in der Regel keines entsprechenden Beschlusses, da der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ohnehin berechtigt und verpflichtet ist, Maßnahmen der Nachteilsabwendung zu treffen. Da im Fall gerichtlicher Verfahren stets Fristen zu beachten sind, ist der Verwalter bereits gesetzlich ermächtigt, mit der Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und hierzu auch Gemeinschaftsmittel einzusetzen

 

Keine Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage

Der BGH[2] hat klargestellt, dass eine Finanzierung erforderlich werdender Vorschüsse nur "aus den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemeinschaftsmitteln" erfolgen kann. Die Erhaltungsrücklage ist aber gerade für einen "speziellen Zweck bestimmt", nämlich für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung. Die Vorschüsse können demnach nur aus den laufenden Hausgeldern bzw. den Geldmitteln des gemeinschaftlichen Girokontos finanziert werden. Allerdings haben die Wohnungseigentümer seit Inkrafttreten des WEMoG die Kompetenz, gem. §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG weitere Rücklagen zu bilden, also durchaus auch solche zur Finanzierung von Beschlussklagen wie der Anfechtungsklage.[3]

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