In der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis ist es keine Seltenheit, dass zwischen den Parteien zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor Gericht ein Vergleich geschlossen wird. Weder aus dem Gesetz noch aus dessen Begründung ergibt sich indes, ob auch der Inhalt von Vergleichen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist.

Vergleiche sind jedenfalls keine gerichtlichen Entscheidungen. Auch wird der Inhalt eines Vergleichs lediglich vom Gericht protokolliert, ohne dass dieses Protokoll eine "Urteilsformel" enthält. Gleiches gilt in den Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO, in denen das Gericht durch Beschluss feststellt, dass zwischen den streitenden Parteien ein Vergleich aufgrund entsprechender schriftlicher Unterbreitung mit bestimmtem Inhalt zustande gekommen ist. Jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um "Urteils"-Formeln. Nach überwiegender Meinung sind Vergleiche jedenfalls nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

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