Die Urteilsformel ist in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt und wesentlicher Bestandteil des Urteils.

Die Urteilsformel wird auch als Tenor bezeichnet. Die Urteilsformel enthält in knapper und präziser Form die Entscheidung des Gerichts.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung

Wohnungseigentümer A wird von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich auf Beseitigung der von ihm eigenmächtig installierten Parabolantenne in Anspruch genommen.

Der Tenor lautet (vereinfacht): "Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen."

Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die im oben angeführten Beispiel wiedergegeben ist, enthält die Urteilsformel auch eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Die vollständige Urteilsformel in obigem Beispiel würde wie folgt lauten:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Balkon errichtete Parabolantenne zu beseitigen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In die Beschluss-Sammlung ist diese Urteilsformel vollständig aufzunehmen: sowohl die Sachentscheidung (Ziffer 1) als auch die Kostenentscheidung (Ziffer 2) und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziffer 3).

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