Leitsatz

Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 1, Abs. 3

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer B, dessen Wohnungseigentum in einem im Jahre 1962 errichteten Haus liegt, an dem im Jahre 1996 Wohnungseigentum entstanden ist, verändert im Jahre 2013 den Fußbodenaufbau im Bereich seines Sondereigentums. Dieser besteht aus einer Balkenlage mit Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern (Rauspund), einer darauf verschraubten Pressspanplatte, einem PVC oder Linoleumbelag und darauf verlegtem Laminat. B entfernt die Pressspanplatte, den PVC- bzw. Linoleumbelag sowie das Laminat und ersetzt diese Elemente durch Eichenparkett. Ferner plant B Änderungen an den zu seiner Wohnung gehörenden Dachgauben. Dazu übersendet Verwalter V den Wohnungseigentümern einen Beschlussantrag. Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich bis zum 8.3.2013 abstimmen, ob Wohnungseigentümer B auf der zur Straße gelegenen Seite 3 Dachgauben verändern, u.a. eine Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche schaffen darf. Vor Fristablauf stimmt der Wohnungseigentümer S mit Nein. Am 12.3.2013 zieht er seine Nein-Stimme zurück und stimmt mit Ja. Mit Schreiben vom 15.3.2013 teilt V mit, S habe zunächst mit Nein, am 12.3.2013 aber mit Ja gestimmt. Der Beschluss sei eigentlich abgelehnt, er werde den Beschlussantrag trotzdem als angenommen werten, wenn bis zum 24.3.2013 kein Wohnungseigentümer widerspreche. Ein Widerspruch wird nicht erhoben. B führt in der Folge die geplanten Umbaumaßnahmen durch.
  2. Wohnungseigentümer K verlangt jetzt von B eine Schalldämmung zu schaffen, die den Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 entspricht. Ferner soll B die neu errichtete Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
  3. Das Amtsgericht (AG) weist die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. B habe durch die Arbeiten im Bereich des Fußbodens nicht in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen. B habe auch den Schallschutz nach DIN 4109 von 1962 eingehalten. Eine Verbesserung dieses Niveaus könne K nicht verlangen. Einem Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung stehe dem schriftlichen Verfahren vom 25.2.2013 entgegen. S habe seine zunächst erklärte Ablehnung widerrufen und sodann mit Ja stimmen können. Jedenfalls sei die Feststellung des Beschlussergebnisses konstitutiv gewesen und ein eventueller Mangel der Allstimmigkeit hierdurch geheilt worden. Es liege weder ein Nichtbeschluss noch ein nichtiger Beschluss vor.
  4. Dagegen richtet sich die Revision. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

Schallschutz

K habe gegen B keinen Anspruch auf Beseitigung der sich aus dem derzeitigen Schallschutzniveau ergebenden Beeinträchtigungen ihres Wohneigentums aus § 1004 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG.

  1. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten sei § 14 Nr. 1 WEG (Hinweis auf BGH v. 16.3.2018, V ZR 276/16, NJW 2018 S. 2123 Rn. 5). Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richte sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werde (Hinweis auf BGH v. 1.6.2012, V ZR 195/11, NJW 2012 S. 2725 Rn. 9 und BGH v. 16.3.2018, V ZR 276/16, NJW 2018 S. 2123 Rn. 9). Werde bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums hingegen in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, seien die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handele. Dagegen könne bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (gegebenenfalls zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienten, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall müsse lediglich das mittels der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es dürfe jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden (Hinweis auf BGH v. 16.3.2018, V ZR 276/16, NJW 2018 S. 2123 Rn. 14 f.).
  2. Nach diesen Maßgaben könne K eine Verbesserung des Schallschutzniveaus nicht verlangen. Auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, es habe sich um im Sondereigentum stehende Bodenbeläge gehandelt, folge dies daraus, dass dann der bei Errichtung der Wohnung geltende Schallschutz maßgeblich sei und dass dieser eingehalten werde. Das vorhandene Schallschutzniveau sei aber auch ausreichend, wenn Teile des Bodenaufbaus im gemeinschaftlichen Eigentum gestanden...

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