Kurzbeschreibung

Diese Checkliste unterstützt die Prüfung des Gewerbesteuerbescheids.

Vorbemerkung

Über die Steuerpflicht entscheidet das Finanzamt, steuerberechtigt ist die Gemeinde. Das Verfahren hat 2 Stufen, das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest, die Gewerbesteuer erheben die Gemeinden.

Muster

1. Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest
Die Berechnungsgrundlagen werden vom Finanzamt ermittelt. Unter Berücksichtigung der Zu- und Abrechnungen beim Gewinn setzt dieses den Gewerbesteuermessbetrag fest.
2. Die Gewerbesteuer erheben die Gemeinden

Die Gemeinde erhält den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und errechnet unter Anwendung des Hebesatzes die Gewerbesteuer. In der Regel erhält man gleichzeitig direkt von der Gemeinde den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und den Gewerbesteuerbescheid.

Hinweis:

In Stadtstaaten (z. B. Hamburg) werden meist beide Bescheide von der Finanzverwaltung erteilt.
Fragestellung ja nein Hinweise
Besteht eine Gewerbesteuerpflicht? [x] [x]

Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist gewerbesteuerpflichtig. Nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist Gewerbesteuer zu zahlen (vgl. Steuerpflicht aufgrund gewerblicher Tätigkeit).

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind davon befreit. § 18 EStG definiert die selbstständige Arbeit wie folgt:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören

  • die selbstständig ausgeübte

    • wissenschaftliche,
    • künstlerische,
    • schriftstellerische,
    • unterrichtende oder
    • erzieherische

    Tätigkeit,

  • die "Katalogberufe": selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen,
  • die selbstständige Tätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe,
  • Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

Hinweis:

Soweit eine dieser Tätigkeiten ausgeübt wird, besteht keine Gewerbesteuerpflicht.

Im Einzelfall kann dies besonders bei den ähnlichen Berufen zu Problemen mit dem Finanzamt führen, wenn zwar eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, aber die Voraussetzungen in der Vorbildung nicht erfüllt sind. Auf der anderen Seite besteht jedoch auch für Autodidakten ohne typische Vorbildung die Einordnungsmöglichkeit bei den freien Berufen. So insbesondere bei EDV-Consulting bzw. Software Engineering[1]. Je nach Beruf kann sich daher eine Rechtsprechungsrecherche anbieten, ob eine gewerbliche Tätigkeit ggf. ausgeschlossen werden kann.

Hinweis:

Voraussetzung für die Zuordnung als ähnlicher Beruf ist insbesondere bei Autodidakten, dass sie Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachweisen. Ein beruflich tätiger Autodidakt, der nicht in der Breite und Tiefe über das Wissen verfügt, das dem eines entsprechend diplomierten Berufstätigen bzw. einem mit einem universitären Abschluss vergleichbar ist, ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.[2] So ist die Tätigkeit eines EDV-Beraters ohne (Fach-)Hochschulabschluss im Fach Informatik nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat.[3]

Das Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche Behandlung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften als rechtlich zutreffend angesehen. Ferner hat es bei einer Personengesellschaft die Gewerbesteuerpflicht für die gesamten Einkünfte bejaht, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. Abfärberegelung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).[4]

Fragestellung ja nein Hinweise
Ist der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid aufgehoben oder geändert worden? [x] [x] Eine Änderung bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hat nach § 35b GewStG auch Auswirkungen bei der Gewerbesteuer. Es ist darauf zu achten, dass der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag korrigiert wird.
Ist die Wechselwirkung mit der Einkommensteuer zutreffend behandelt worden? [x] [x] Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, daher existiert eine steuermindernde Anrechnung bei der Einkommensteuer auf das 3,8-fache des Messbetrags. Die korrekte Übernahme des Gewerbesteuermessbetrages für die Anrechnung bei der Einkommensteuer ist daher zu kontrollieren.

Hinweis:

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ist auch dann aufzuheben, wenn gewerbliche Einkünfte in eine andere Einkunftsart umqualifiziert werden.[5]

Auf der anderen Seite ist der Einkommensteuerbesche...

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