Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer

 

1.

ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder

 

2.

einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.

[1] § 3a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012. Anzuwenden ab 01.08.2012.

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