(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. 2Angemessen sind Bedingungen, die
c) |
ihnen auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und |
d) |
bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen. |
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen andere Mitarbeitende und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.
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