Zusammenfassung

 
Begriff

Die gesetzlich oder berufsrechtlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung gibt es für Freiberufler (Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Hebamme etc.) sowie Gewerbetreibende (z. B. Immobilienkreditvermittler, Makler). Mit der Berufshaftpflichtversicherung sollen Risiken für Vermögensschäden sowie im Personen- und Sachbereich versichert werden, die aus der Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeiten entstehen können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitslohnbegriff nach § 2 LStDV ist maßgebend für die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Zur Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn s. BFH-Urteil v. 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übernahme von Versicherungsbeiträgen pflichtig pflichtig

Entgelt

1 Versicherungsbeitrag als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber (Einzelkanzlei) die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, geschieht das nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Denn jeder Rechtsanwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme abschließen.[1] Diese übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung zählen zum Arbeitslohn und sind lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestversicherungssumme[2] entfällt. Der darüber hinausgehende Anteil ist kein Arbeitslohn und wird vom Arbeitgeber im eigenen Interesse bezahlt.[3]

2 Berufshaftpflicht kein Arbeitslohn

Kein Arbeitslohn oberhalb der Mindestversicherungssumme

Erstattet eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GbR die Zahlung eines angestellten Anwalts bezüglich der vom Anwalt direkt abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung und ist der Anwalt auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltssozietät als Angestellter bezeichnet, ist der Anteil des Beitrags über die Mindestversicherungssumme hinaus kein Arbeitslohn. Laut BFH haftet der angestellte Rechtsanwalt, der als solcher auf dem Briefkopf aufgeführt ist, im Außenverhältnis für seine anwaltlichen Fehler nicht. Hierfür muss allein die mandatierte Anwaltssozietät einstehen. Denn der angestellte Rechtsanwalt handelt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Anwaltssozietät als deren Erfüllungsgehilfe, sodass diese für anwaltliche Pflichtverletzungen des angestellten Rechtsanwalts haftet. Wird ein zivilrechtlich nicht haftender Anwalt in den erhöhten Versicherungsschutz einer Sozietät einbezogen, liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme vor. Dies stellt somit keinen Arbeitslohn dar. Dann muss die Versicherungsprämie entsprechend aufgeteilt werden.[1]

Im obigen Streitfall hat der BFH die Sache an das FG Münster zurückverwiesen, weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob durch die Übernahme der erhöhten Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Anwalts ausnahmsweise in vollem Umfang Arbeitslohn vorliegt, weil dieser als "Scheinsozius" zu beurteilen ist. Von einem Scheinsozius spricht man, wenn Außenstehende wie Mandanten nicht erkennen können, dass der auf dem Briefkopf benannte Anwalt nur angestellt und nicht Mitglied der Sozietät ist. Auch wenn der angestellte Anwalt als solcher auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltssozietät erscheint und direkt über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Rechtsanwaltskanzlei in Form der GbR mitversichert ist und keine eigene Versicherung abgeschlossen hat, führt nur der Anteil der Mindestversicherungssumme zu Arbeitslohn.[2]

Auch Beiträge, die eine Partnerschaftsgesellschaft mbB für die angestellten Anwälte übernommen hat, sind nur in Höhe der Mindestversicherungssumme Arbeitslohn.[3]

Kein Arbeitslohn bei eigener Berufshaftpflicht einer Rechtsanwalts-GmbH und -GbR

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.[4]

Gleiches gilt bei der eigenen Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR.[5]

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