Wird über das Vermögen des Ausbildenden das Insolvenzverfahren eröffnet, so führt dies nicht zu einer automatischen Beendigung der Ausbildungsverhältnisse. Erforderlich ist vielmehr ein besonderer Kündigungsgrund. Ein solcher Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt wird und kein Ausbildungsplatz oder kein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht. Nach § 113 InsO steht in einem derartigen Fall sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Auszubildenden das Recht zur Kündigung zu. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.

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