(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes bei dem Landesamt für Jugend, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz[2] [Bis 06.04.2006: Soziales und Versorgung].
(2) Über den Widerspruch in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesamt für Jugend, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz[3] [Bis 06.04.2006: Soziales und Versorgung].
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