(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes bei dem Landesamt für Jugend, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz[2] [Bis 06.04.2006: Soziales und Versorgung].

 

(2) Über den Widerspruch in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesamt für Jugend, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz[3] [Bis 06.04.2006: Soziales und Versorgung].

[1] § 3 geändert durch Gesetz vom 9.7.1993 (ABI. S. 758). bisheriger Text wird Abs. 1 und geändert, Abs. 2 angefügt mit Wirkung vom 8.12.2001 durch Gesetz vom 7.11.2001 (ABI. S. 2158).
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen. Anzuwenden ab 07.04.2006.
[3] Geändert durch Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen. Anzuwenden ab 07.04.2006.

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