(1) Einem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines kann nur gekündigt werden, wenn die Zentralstelle ihre Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Die Zustimmung ist bei der Zentralstelle schriftlich zu beantragen. Diese soll binnen eines Monats über den Antrag entscheiden. Die Zentralstelle hat, bevor sie die Zustimmung zur Kündigung erteilt, zu prüfen, ob eine innerbetriebliche Weiterbeschäftigung des Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheines mit solchen Arbeiten möglich ist, die ihm noch zugemutet werden können. Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Die Kündigungsfristen richten sich nach den im Bergbau geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.

 

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen werden hierdurch nicht berührt.

 

(3) Die Zentralstelle kann nichtbergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines, deren Verwendbarkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht endgültig beurteilt werden kann, bis zur Dauer von längstens drei Monaten auf Probe einzustellen. Während der Probezeit sind diese Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines vom bergbaulichen Beschäftigungsbetrieb ohne Entgelt zu beurlauben. Bis zum Ablauf der Probezeit bedarf die Beendigung der Probebeschäftigung nicht der Zustimmung der Zentralstelle.

 

(4) Ist ein Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines zugleich Schwerbehinderter, so hat die Zentralstelle die Entscheidung über eine beantragte Zustimmung zur Kündigung bis zur Vorlage der Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schwerbehinderte auszusetzen. Wird in diesem Verfahren die Berechtigung zur Kündigung anerkannt, so darf die Zentralstelle nur aus besonders gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.

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