Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Kommentar

1. Beantragt ein Wohnungseigentümer bei der Baubehörde die Genehmigung von Baumaßnahmen (hier: nachträglicher Balkon- und Fenstereinbau), die andere Wohnungseigentümer beeinträchtigen, so ist in der Regel schon vor Beginn der Bauarbeiten die Besorgnis begründet, der antragstellende Wohnungseigentümer werde rechtswidrig in das gemeinschaftliche Eigentum eingreifen ( § 22 Abs. 1 WEG), sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG der anderen Wohnungseigentümer besteht. Dieser wurde im vorliegenden Fall von allen drei Instanzen als begründet erachtet.

2. Außergerichtliche Kostenerstattung in beiden Beschwerdeinstanzen bei Geschäftswertansatz von DM 5.000,- für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.01.1993, 2Z BR 110/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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