Leitsatz

  1. Streit zwischen 2 Gemeinschaften auf bereicherungsrechtliche Herausgabe vom Verwalter beider Gemeinschaften veruntreuter Gelder
  2. In Anspruch genommene Gemeinschaft muss sich das "dolose" Wissen des Verwalters als organschaftlicher Gemeinschaftsvertreter zurechnen lassen
 

Normenkette

§§ 166 Abs. 1, 818 Abs. 4 und 819 Abs. 1 BGB; § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.; § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG n.F.

 

Kommentar

  1. Der Verwalter zweier Gemeinschaften hatte treuwidrig 10.000 EUR vom Konto der klagenden Gemeinschaft auf das der beklagten Gemeinschaft überwiesen. Auch in anderen Fällen hob er jahrelang von Verwaltungskonten Geldbeträge für eigene Zwecke ab und verdeckte diese strafbare Handlungsweise mit einer Vielzahl von Überweisungen zwischen Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften. Die beklagte Gemeinschaft berief sich im vorliegenden Streit auf Wegfall der Bereicherung (Entreicherung).
  2. Der BGH verneinte die Berufung der beklagten Gemeinschaft auf Wegfall der Bereicherung gemäß § 819 Abs. 1 BGB. Nach § 166 Abs. 1 BGB hat sich eine Gemeinschaft Kenntnisse eines Vertreters zurechnen zu lassen. Diese Tatsache ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar und dient schutzwürdigen Interessen einer Anspruchsgläubigerin. Aus § 166 BGB ist der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten, dass sich – unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss. Hiervon war vorliegend auszugehen. Der Verwalter war als organschaftlicher Vertreter auch der Beklagten, der, der für Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr in weitem Umfang handeln konnte. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG n.F.) war der Verwalter auch für die ordnungsgemäße Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig. Die beklagte Gemeinschaft hat sich daher seine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund der Überweisung analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen, ohne sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB auf Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Auch durch den Veruntreuungstatbestand verringern sich nicht die schutzwürdigen Interessen der klagenden Gemeinschaft. Die Haftungsverschärfung in § 819 Abs. 1 BGB hat ihren Grund darin, dass ein Bereicherungsschuldner ab Kenntniserlangung vom mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs nicht vertrauen darf und ihn daher gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit erlangten Gelder treffen. Solche Sorgfaltspflichten bestehen unabhängig davon, wer aufseiten einer Bereicherungsgläubigerin konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des Bereicherungsschuldners eingegriffen hat.
Anmerkung

Vgl. auch BGH, NJW-RR 2001 S. 127 zur Wissenszurechnung, wenn einer anderen Person die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wurde, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 23.1.2014, III ZR 436/12, IMR 2014 S. 115

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge