Kommentar

Die Künstlersozialabgabe soll es der Künstlersozialkasse ermöglichen, den Beitrag der versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten um einen fiktiven Arbeitgeberbeitrag aufzustocken. Mit der Künstlersozialabgabe sollen die „professionellen Vermarkter” ähnlich wie Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden.

In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind auch Honorare für im Ausland ansässige Autoren und Übersetzer sowie die z. B. von einem Fotostudio in Rechnung gestellten Beträge für Fotomaterial, Requisiten und Verpflegung für Modelle sowie die Honorare für Modelle und Stylisten aufzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 20.07.1994, 3/12 RK 54/93

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