Leitsatz

Die Bezirksprovision gem. § 87 Abs. 2 HGB ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes eines Arbeitnehmers (Handlungsgehilfen), mit dem als Vergütung Provisionszahlungen vereinbart sind, sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die er für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften vertragsmäßig erhält. Ist vereinbart, dass der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen, mithin die nach der endgültigen Abrechnung in den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn tatsächlich verdienten Provisionen.

Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG fällige Ansprüche auf Bezirksprovision i. S. von § 87 Abs. 2 HGB sind für die Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen. Denn die Bezirksprovision i. S. von § 87 Abs. 2 HGB fällt auch für solche Geschäfte an, die ohne Mitwirkung des Handelsvertreters geschlossen werden. Sie wird daher vergleichbar einer so genannten Fremd- oder Superprovision auch während einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Handelsvertreters von der Arbeit gezahlt. Derartige Umsatzbeteiligungen dienen regelmäßig der Honorierung der Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für den ihm übertragenen Arbeitsbereich. Sie sind damit zwar abhängig von der Qualität seiner Arbeitsleistung, nicht aber von seiner regelmäßigen tatsächlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz. Würden diese Vergütungsbestandteile zusätzlich bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt, führte dies zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung zu Lasten des Arbeitgebers.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.04.2000, 9 AZR 266/99

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