Alleinerziehende haben einen Beratungsanspruch durch das Jugendamt hinsichtlich der Personensorge. Hier werden z. B. Ratschläge zur Kindererziehung und zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gegeben. Zudem steht ihnen das Jugendamt bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ihres Kindes beratend zur Seite.

Die mit dem Kindsvater unverheiratete Mutter wird bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB unterstützt. Dabei handelt es sich z. B. um Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater für die Dauer von 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Geburt.

Mütter und Väter werden hinsichtlich der Sorgerechtserklärung beraten. In diesem Gespräch wird vor allem die Rechtslage erklärt. Ohne Sorgerechtserklärung steht der Mutter bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge alleine zu. Unterzeichnet der Vater die Sorgerechterklärung, haben die Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinsam.

3.1 Unterstützung im Umgangsrecht

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt im Umgangsrecht. Hier wird das Kind in der Regel darin gestärkt, mit den Umgangsberechtigten (Eltern, Großeltern, Geschwistern) den Kontakt zu pflegen, wenn es seinem Wohl entspricht.

3.2 Beratung junger Volljähriger

Jungen Volljährigen (bis 21 Jahren) wird ein Beratungsanspruch bei der Geltendmachung ihrer Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüche gewährt. Die Beratung erfolgt durch das zuständige Jugendamt.

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