Weder die Regelung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung noch die dingliche Sicherung der Benutzung im Grundbuch kann die Eigentümergemeinschaft per Beschluss ändern. Hierzu bedarf es einer entsprechenden notariell beglaubigten Vereinbarung und Änderung der Eintragung im Grundbuch.

Bestehen aber nur schuldrechtliche Verpflichtungen der Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft ohne eine dingliche Absicherung, können diese unter Umständen auch gemäß § 314 BGB gekündigt werden. Ansprüche oder Verpflichtungen der Wohnungseigentümer übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG aus.

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