Ähnlich gelagerte Probleme ergaben sich im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Treppenhaus zwischen 2 Eigentümergemeinschaften, die sich um die Verteilung der hierbei anfallenden Kosten stritten. Beide Häuser waren durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden, von dem aus ein Zugang zu den Dachgeschosswohnungen bestand. Die Holztreppe in dem Treppenhaus war jeweils zur Hälfte auf den zu den beiden Häusern gehörenden Flurstücken gelegen. In den Wohnungsgrundbüchern waren wechselseitig Dienstbarkeiten eingetragen. Hier kam es auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse an. Jedenfalls bestand somit keine WEG am gesamten Treppenhausgebäude, sondern das gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen WEG erstreckte sich auf den Gebäudeteil, der sich auf dem jeweiligen Grundstück befand. Im Innenverhältnis der jeweiligen Gemeinschaften gelten in Bezug auf die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die hierfür anfallenden Kosten und Kostenquoten die Vorschriften des WEG. Im Außenverhältnis der beiden WEGs bestanden wechselseitige Ansprüche auf Instandsetzung und Instandhaltung nach den §§ 921, 922 BGB und gegebenenfalls nach § 1020 Satz 2 BGB, sofern wechselseitig Dienstbarkeiten an dem jeweils benachbarten Grundstück zur Benutzung des dort befindlichen Gebäudeteils des Treppenhauses eingeräumt worden waren.[1]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 27.4.2006, 15 W 92/06.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge