Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung einer bestimmten Einrichtung ergibt sich im Zivilrecht hingegen nicht. Ein Benutzungszwang an einer Heizungsanlage oder anderen im Gemeinschaftseigentum stehenden Anlagen oder Einrichtungen kann sich im Wohnungseigentumsrecht aus einem Vertrag oder aber der Gemeinschaftsordnung ergeben, wenn zuvor bereits erklärt wurde, dass der Wohnungseigentümer sich in bestimmter Weise verpflichtet. Im Einzelfall wurden die übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen noch dinglich gesichert und somit an das Schicksal der Immobilie geknüpft.

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