Leitsatz

Das BVerfG hat die Regelung des Sorgerechts unverheirateter Väter in §§ 1626a und 1672 BGB für verfassungswidrig erklärt. Es verstößt gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht, dass die Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten können.

 

Sachverhalt

Schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG hatte dies als Menschenrechtsverletzung gerügt. Nun entschied das BVerfG, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG sind. Der Gesetzgeber greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, indem er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließe, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge verweigert, ohne dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt wird. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes erhoben. Vater und Mutter hatten sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Seit seiner Geburt lebte er bei der Mutter, hatte aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater.

Die Mutter verweigerte die Abgabe einer Erklärung zur Ermöglichung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Einen entsprechenden Antrag des Vaters hatte das AG Bad Oeynhausen mit Blick auf die bestehende Rechtslage zurückgewiesen. Auch eine Beschwerde des Vaters beim OLG Hamm blieb ohne Erfolg und führte zur Verfassungsbeschwerde des Vaters. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG können unverheiratete Mütter dem Vater das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind nun nicht mehr grundlos verwehren. Familiengerichte müssen das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Das BVerfG folgt dem Urteil des EMRG vom Dezember 2009; darin wurde gerügt, dass das deutsche Recht ledige Mütter gegenüber den Vätern privilegiere. Die deutsche Regelung, wonach unverheiratete Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalte, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

 

Hinweis

Die Bundesjustizministerin hatte vor wenigen Tagen eine Gesetzesänderung zugunsten lediger Väter angekündigt.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 420/09.

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