Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Teilt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten dem Verfahrensbevollmächtigten des anderen Beteiligten mit, die sofortige Beschwerde habe er "zur Fristwahrung" eingelegt, und wird das Rechtsmittel vor Ablauf der vom Gericht zur Begründung gesetzten Frist zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anordnet. Dies gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte kurze Zeit nach Einlegung des Rechtsmittels dem Gericht mitgeteilt hat, er vertrete den Beteiligten nicht mehr, und dieser Schriftsatz dem Verfahrensbevollmächtigten des anderen Beteiligten übersandt wurde.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.05.1996, 2Z BR 40/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

In diesen Fällen - häufig gebotener - allein "vorsorglicher" Rechtsmitteleinlegung (aus Gründen einer Wahrung der doch sehr kurzen 2-wöchigen Rechtsmittelfrist) und anschließender alsbaldiger Rücknahme einer Beschwerde halte ich diese mittlerweile verfestigte Rechtsprechung insbesondere des BayObLG im Rahmen der Kostenermessensentscheidungen nach § 47 WEG durchaus für angemessen.

Nimmt allerdings ein Rechtsmittelführer erst auf entsprechende Hinweise des Beschwerde-Gerichts sein Rechtsmittel zurück (meist verbunden mit dem richterlichen Bemerken, dass das Rechtsmittel aus diesen und jenen Gründen aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben dürfte), erscheint mir eine "Belohnung" des Gerichts in der abschließenden Kostenentscheidung im Falle entsprechender "Einsicht" des Rechtsmittelführers und Rücknahme seines Rechtsmittels nicht angebracht, da dann oftmals bei vorheriger (zulässiger) Vertretungsanzeige der Gegenseite durch einen Prozessbevollmächtigten außergerichtliche Kosten (eine volle anwaltliche Prozessgebühr, evtl. einschließlich einer Mehrauftraggebererhöhungsgebühr) die Gegenseite zu tragen hat, durch eine solche gerichtliche Kosten-Entscheidung also mittelbar für den auch für die Beschwerdeinstanz erteilten Anwaltsauftrag sozusagen "bestraft" wird.

[Die Rechtsprechung des BayObLG hat sich jedoch insbesondere bei "alsbaldiger" Rechtsmittelrücknahme, also aus "Einsichtsgründen" verfestigt]

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