Begriff

Versicherte haben zu bestimmten Leistungen eine gesetzliche Zuzahlung zu erbringen. Damit die Ausgaben nicht zu hoch werden, hat der Gesetzgeber für jeden Versicherten eine individuelle Belastungsgrenze von höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen vorgesehen. Bei schwerwiegend chronisch Kranken beträgt diese Grenze 1 %. Versicherte, die die Belastungsgrenze erreichen, brauchen keine weitere gesetzliche Zuzahlung mehr leisten.

Ist die Belastungsgrenze bereits im laufenden Kalenderjahr erreicht, befreit die Krankenkasse den Versicherten für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen. Versicherte können auch durch eine Vorauszahlung von der Zuzahlung befreit werden. Dabei ermittelt die Krankenkasse die individuelle Belastungsgrenze und stellt einen Befreiungsausweis aus.

Bei Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen. Diese werden hier nicht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Belastungsgrenze ist § 62 SGB V.

Der GKV-Spitzenverband hat mit den Verfahrensgrundsätzen nach § 62 SGB V für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindliche Verfahrensregelungen getroffen. Aussagen zur Belastungsgrenze trifft das GR v. 26.11.2003 und Aussagen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt das GR v. 4.12.2013 i. d. F. v. 18.6.2019.

Die Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie – ChronRL) regelt, welche Voraussetzungen zur Anerkennung als "chronisch krank" in diesem Sinne gelten.

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