Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze werden alle im System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B. zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung berücksichtigt.[1] In den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz geleistete Zuzahlungen auf Grundlage der Verordnung 883/04 der EG sind zu berücksichtigen, sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme in Deutschland auf die Leistung anzurechnen wären.

 
Wichtig

Befreiung im laufenden Kalenderjahr

Wird die Belastungsgrenze durch den Familienverbund im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, hat die Krankenkasse den Versicherten für den Rest des Jahres von Zuzahlungen zu befreien.

[1] Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V: Abschn. 4.3.

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