Kommentar

Für Studenten und Praktikanten, die als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, wird für die Berechnung der Beiträge der Betrag zugrunde gelegt, den das BAföG als monatlichen Bedarf für außerhalb des Elternhauses lebende Studenten bestimmt. Der monatliche Bedarfssatz beträgt seit 1. 7. 1995 in den alten Bundesländern 830 DM und in den neuen Bundesländern 680 DM. Für die Gruppe der Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen, die freiwillig versichert sind, ist es nicht zulässig, für die Berechnung der Beiträge den Bedarfssatz nach dem BAföG zugrunde zu legen. Vielmehr ist als beitragspflichtiges Mindesteinkommen für den Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen. Dies ist 1997 in den alten Bundesländern ein monatlicher Betrag von 1423,33 DM und in den neuen Bundesländern ein Betrag von 1213,33 DM.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 18.02.1997, 1 RR 1/94

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