Aufgaben des Beistandes sind die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Sicherung des Kindesunterhalts. Er ist dabei nicht an Weisungen des sorgeberechtigten Elternteils gebunden.

3.1 Vaterschaftsfeststellung

Die Feststellung der Vaterschaft schließt alle Erklärungen und Handlungen ein, die zur gerichtlichen Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft notwendig sind.

 
Achtung

Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung ist keine Aufgabe des Beistandes. Hierfür muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

3.2 Geltend machen von Unterhaltsansprüchen

Der Beistand ist berechtigt, sämtliche Unterhaltsansprüche des Kindes nach §§ 1601 ff. BGB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

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