Aufgaben des Beistandes sind die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Sicherung des Kindesunterhalts. Er ist dabei nicht an Weisungen des sorgeberechtigten Elternteils gebunden.
3.1 Vaterschaftsfeststellung
Die Feststellung der Vaterschaft schließt alle Erklärungen und Handlungen ein, die zur gerichtlichen Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft notwendig sind.
Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtung ist keine Aufgabe des Beistandes. Hierfür muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
3.2 Geltend machen von Unterhaltsansprüchen
Der Beistand ist berechtigt, sämtliche Unterhaltsansprüche des Kindes nach §§ 1601 ff. BGB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
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