(1) 1Die Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind beihilfefähig in Fällen, in denen die oder der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger die Empfängerin oder der Empfänger ist. 2Beihilfefähig sind

 

1.

Aufwendungen nach den §§ 5 bis 9, 11, 13, 14 und 16 bis 18, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen, und

 

2.

der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen.

3Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen.

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