(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Anwendungen in angemessenem Umfang

 

1.

in Krankheitsfällen

zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,

 

2.

in Pflegefällen,

 

3.

bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

 

4.

in Geburtsfällen,

 

5.

für Schutzimpfungen,

 

6.

in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs,

 

7.

in Fällen der Sterilisation

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

 

(2) 1Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. 2Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Jugendlichenpsychotherapeuten. 3Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert der Gebührenrahmen nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. 4Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen ein Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin (-zahnärztin) oder des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen.

 

(3) 1Sach- und Dienstleistungen und gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig. 2Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung, bei häuslicher Krankenpflege, bei Haushaltshilfe und anstelle einer Sach- und Dienstleistung gewährte Geldleistungen bei Hilfsmitteln. 3Den Sach- und Dienstleistungen gleichgestellt werden Aufwendungen, die darauf beruhen, dass eine zustehende Leistung nicht als solche in Anspruch genommen worden ist. 4Das gilt auch für eine anstelle von Sach- und Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 und § 64 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährte Kostenerstattung.

 

(4) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind,

 

1.

in dem die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 1a bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war,

 

2.

in dem die betreffende Person nicht nach § 2 berücksichtigungsfähig war,

 

3.

in dem die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Bezüge beurlaubt war; die Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt war.

2Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind.

 

(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

 

1.

einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 und 3), die oder der außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätig ist,

 

2.

des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehemannes einer Beihilfe-berechtigten oder der nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehefrau eines Beihilfeberechtigten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), wenn der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.

 

(6) 1Beihilfefähig sind die in den §§ 4 bis 5 und §§ 7 bis 9 genannten Aufwendungen, die für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau oder den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemann entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) der Ehefrau oder des Ehemannes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 12000[1] [Bis 31.12.2019: 10000] Euro nicht übersteigt. 2Sofern sich jedoch die Einkünfte im Jahr der Antragstellung verringert haben, wird auf einen spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellenden Antrag die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet, wenn dies günstiger ist.

 

(7) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind Ehefrau, Ehemann, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten oder des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. 2Kosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall, z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente, entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig.

 

(8) 1Steht der Beihilfeberechtigtem, dem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen ...

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