§ 1 Beihilfeberechtigte Personen

 

(1) Zu den Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines angenommenen Kindes, in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten erhalten Beihilfen

 

1.

Beamte und emeritierte Hochschullehrer,

 

2.

Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

 

3.

Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner [1]sowie die in § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,

solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden, oder wenn Dienst-, Amts- oder Anwärterbezüge wegen eines Urlaubs unter Wegfall der Dienst-, Amts- oder Anwärterbezüge, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, nicht gezahlt werden,

 

4.

im Todesfalle des Beihilfeberechtigten der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner[2], die Kinder sowie die Stiefkinder. 2Sind solche Hinterbliebenen nicht vorhanden, so kann eine Beihilfe anderen Personen gewährt werden, soweit diese die von dritter Seite in Rechnung gestellten beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass der Krankheit oder des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen; sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, so gilt dies auch für die Krankheitsaufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind.

 

(2) 1Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 2Dieser kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

 

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

 

1.

aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,

 

2.

aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge

aus.

 

(4) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.

 

(5) 1Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigung als Angehöriger aus. 2Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigung als Angehöriger vor.

 

(6) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Vorschriften der Beihilfenverordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht.

 

(7) Den in den Landesdienst abgeordneten Beamten werden Beihilfen nach dieser Verordnung gewährt; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherren über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.

 

(8) Beihilfen werden nicht gewährt

 

1.

Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richtern,

 

2.

Bediensteten, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden. 2Dies gilt nicht für Bedienstete, die auch ohne eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind oder die bereits länger als ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst stehen,

 

3.

Bediensteten und Versorgungsempfängern, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

 

(9) Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach dieser Verordnung auf Zeit bestimmt werden.

 

(10) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, ausgenommen die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden.

[1] Eingefügt durch Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[2] Eingefügt durch Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes. Anzuwenden ab 01.10.2009.

§ 2 Beihilfenfälle

 

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen

 

1.

in Krankheitsfällen, durch Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisreg...

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