(1) 1Beihilfefähig sind die Aufwendungen

 

1.

nach den §§ 11, 21, 22, 29, 31 und 32 Abs. 2 und § 34,

 

2.

für Unterkunft und Verpflegung im Sanatorium für höchstens 30 Tage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

 

3.

für den ärztlichen Schlussbericht,

 

4.

für Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, und

 

5.

für Fahrtkosten nach § 48.

2Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn

 

1.

ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und

 

2.

die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

3Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. 4Abweichend von Satz 2 Nr. 2 ist eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausreichend, wenn wegen einer notwendigen sofortigen Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium über einen vorher gestellten Antrag noch nicht entschieden ist oder der Antrag noch nicht gestellt werden konnte und dies unverzüglich nachgeholt wird.

 

(2) 1Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. 2Bei gleichzeitiger Behandlung einer beihilfeberechtigten Person und von berücksichtigungsfähigen Personen in demselben Sanatorium sind bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Mehrfachen des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer beihilfefähig. 3Für Begleitpersonen von

 

1.

schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), oder

 

2.

Kindern, die aufgrund des Alters und ihrer eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung eine Begleitung zur stationären Nachsorge benötigen,

sind bei einer Unterbringung im Sanatorium die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 v. H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.

 

(3) Berechnet das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für voll- und teilstationäre Behandlungen mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale, gelten § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

 

(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapien durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

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