Leitsatz

Einzelvertragliche oder tarifvertraglich vereinbarte ordentliche Unkündbarkeit schützt nicht vor Kündigungen im Insolvenzverfahren. Allerdings kann der so gekündigte Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Nach § 113 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis "ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung" kündigen (§ 113 Satz 1), wobei die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende beträgt, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (§ 113 Satz 2). Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer – Ausschluss der ordentlichen Kündigung – wird bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von 3 Monaten zum Monatsende verdrängt. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat nicht nur die tarifvertraglichen längeren Kündigungsfristen durch die Drei-Monats-Frist ersetzt, sondern auch tarifvertragliche Regelungen, mit denen ab einem bestimmten Lebensalter und einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung solcher Arbeitnehmer ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das ergibt die Auslegung des § 113 Abs. 1 InsO.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 19.01.2000, 4 AZR 70/99

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